Auslieferung von Ungarn nach Deutschland im „Antifa Ost“-Komplex


Als Verteidigerin des im „Antifa-Ost“-Komplex beschuldigten Tobias E. erkläre ich:


Mein Mandant hat aufgrund einer Verurteilung durch die ungarische Strafjustiz bis zum
10.12.2024 eine Strafhaft in ungarischen Vollzugsanstalten von einem Jahr und zehn
Monaten verbüßt, wobei er über ein Jahr davon in Untersuchungshaft verbrachte. Ihm war
in Ungarn vorgeworfen worden, dass er als Mitglied einer im Jahr 2018 in Deutschland
gegründeten kriminellen Vereinigung in Budapest gewesen sei, als dort im Februar 2023 von
Personen, die ebenfalls dieser Vereinigung zuzuordnen sein sollten, Angriffe auf
Teilnehmende des „Tags der Ehre“ verübt worden seien. Meinem Mandanten wurde keine
Beteiligung an diesen Angriffen in Budapest vorgeworfen, die Verurteilung bezog sich nur
auf den Vorwurf der Mitgliedschaft.
Bevor er nach vollständiger Verbüßung seiner Strafhaft in Ungarn am 10.12.2024 entlassen
worden wäre, wurde ihm am 4.12.2024 ein Europäischer Haftbefehl eröffnet, den
Deutschland erlassen hatte. Mein Mandant wurde daher nicht entlassen, sondern in
Auslieferungshaft genommen und am 20.12.2024 nach Deutschland überstellt, wo der
Bundesgerichtshof am 21.12.2024 den nationalen Haftbefehl in Vollzug setzte.
Der Haftbefehl bezieht sich auf denselben Vorwurf der Mitgliedschaft einer im Jahr 2018 in
Deutschland gegründeten kriminellen Vereinigung, für den er in Ungarn bereits verurteilt
wurde und aufgrund dessen gegen ihn bereits seit 2019 ein anderes Strafverfahren in
Deutschland anhängig ist, das nach einer Abgabe durch den Generalbundesanwalt an die
Staatsanwaltschaft Gera beim Landgericht Meiningen geführt wird. Ein weiterer Vorwurf
aus dem Haftbefehl, die Beteiligung an einer Körperverletzungstat im Januar 2019, beruht
auf vagen Indizien.
Dass nun im Jahr 2024 aufgrund dieser Vorwürfe wegen angeblicher Fluchtgefahr ein
Haftbefehl gegen meinen Mandanten erlassen wurde, der es verhindert, dass mein
Mandant – wie er es geplant hatte – nach Verbüßung der Haft in Ungarn nach Hause
zurückkehren kann, ist nicht nachvollziehbar. Mein Mandant hatte sich dem gegen ihn im
„Antifa-Ost-Komplex“ bereits seit 2019 in Deutschland geführten Verfahren nie entzogen
und will sich dem auch weiterhin stellen. Als ihm der Haftbefehl noch in der Haft in Ungarn
verkündet wurde, hatte er bereits konkrete Pläne für seine Rückkehr nach Deutschland und
die Wiederaufnahme seines Lebens dort nach der Entlassung.
Rechtsanwältin Dr. Anna Luczak, Kottbusser Damm 94, 10967 Berlin